Allgemeine Geschäftsbedingungen
Software as a Service (B2B)

§1      Geltungsbereich und Vertragsgegenstand Geschäftsbedingungen

(1) Die nachfolgenden Bedingungen finden Anwendung auf die zwischen der etiscan Identifikationssysteme GmbH, Gustav-Kayser-Straße 24 in 61231 Bad Nauheim, vertreten durch die Geschäftsführer Andre Kiehne und Jens Hantschel (im Folgenden „etiscan“) und Vertragspartnern (im Folgenden Kunde) geschlossenen Verträge über die entgeltliche und zeitlich befristete Überlassung von Software as a Service (SaaS) Leistungen.

(2) Es gelten ausschließlich diese Vertragsbedingungen sowie der jeweilige zwischen den Parteien geschlossene Einzelvertrag mitsamt Anlagen soweit die Parteien nicht schriftlich (schriftlich bedeutet im Rahmen dieser Vereinbarung immer auch elektronisch signiert) etwas anderes vereinbaren. Vertragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Der Einbeziehung der Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

(3) Diese Vereinbarung richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des §14 BGB. Somit besteht kein Widerrufsrecht gem. §§ 312g, 355 BGB.

(4) Die jeweilige Leistungsbeschreibung der Software ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages.

(5) Diese Vertragsbedingungen bilden einen Rahmen für die Nutzung der Software. Bestellungen weiterer Module, Funktionspakete oder Nutzungskontingente erfolgen auf der Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Vertragsbedingungen. Dies gilt insbesondere auch für Module, die erst nach Einbeziehung dieser Vertragsbedingungen gebucht werden.

§2      Leistungsumfang

(1) Etiscan entwickelt und betreibt eine cloudbasierte Softwarelösung, die der mobilen Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung logistischer Prozessdaten dient. Die jeweils aktuelle Version der Softwarelösung wird dem Kunden im Wege eines Software-as-a-service (SaaS) Modells über das Internet zur Nutzung bereitgestellt.

(2) Eine Überlassung von Software zur Installation auf Servern oder sonstiger Infrastruktur des Kunden erfolgt nicht. Der Betrieb der Anwendung erfolgt ausschließlich auf den von etiscan betriebenen Serversystemen. Auf den Endgeräten des Kunden wird lediglich eine Zugriffsanwendung (Client) genutzt.

(3) Der Kunde erhält folgende Leistungen:

· Bereitstellung der jeweils im Einzelvertrag bezeichneten Software zur Nutzung über das Internet

· erforderliche Zwischenspeicherung von Daten ausschließlich zur Übermittlung an die vom Kunden angebundenen Systeme

· Wartung der Software

(4) etiscan ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen, insbesondere für den Betrieb der Software sowie für die Bereitstellung des technisch erforderlichen temporären Speicherplatzes, Nachunternehmer wie Hosting- und Infrastrukturprovider einzusetzen. Der Einsatz von Nachunternehmern entbindet etiscan nicht von ihrer Verantwortung gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung.

(5) Soweit sich dies aus der jeweiligen konkreten Leistungsbeschreibung ergibt, ist die Software für die Anbindung an gängige ERP-Systeme (z. B. Microsoft Dynamics 365, SAP, Sage) ausgelegt. etiscan stellt hierfür Schnittstellen und oder Übertragungsmechanismen bereit. Die Verantwortung für die Konfiguration und Funktionsfähigkeit des ERP-Systems des Kunden sowie für die Einrichtung der kundenseitigen Schnittstellen ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs und liegt ausschließlich beim Kunden. Individuelle Anpassungen, Customizing-Leistungen, Integrationsprojekte oder Schulungen sowie sonstige über die Bereitstellung der Software hinausgehende Beratungs- bzw. Werkleistungen sind – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – nicht Bestandteil des Leistungsumfangs und gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

(6) Der Bereitstellungstermin ergibt sich aus der einzelvertraglichen Vereinbarung.

(7) Die Einhaltung des Bereitstellungstermins bzw. die zur Verfügungstellung des Zugangs durch etiscan setzt stets die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus, soweit eine solche erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere die Übermittlung notwendiger Angaben durch den Kunden. Der Bereitstellungstermin verlängert sich unbeschadet der Rechte der etiscan bei Kundenverzug um die Zeit, die der Kunde in Verzug ist.

(8) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes der Software.

(9) Softwarewartung und der Support sind vom Leistungsumfang umfasst. etiscan übernimmt die Wartung der Software und hält sie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Zumutbarkeit im betriebsfähigen Zustand bzw. stellt diesen durch geeignete Maßnahmen wieder her. Es gelten entsprechende Regelungen zur Softwarepflege sowie Service Level Agreement (SLA) soweit solche vereinbart wurden.  

(10) Der konkrete Funktionsumfang der Software und die jeweils bereitgestellten Module ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungsbeschreibung der Software sowie den vom Kunden ausgewählten Modulen bzw. Funktionspaketen.  

§3      Vertragsschluss

(1) Die Darstellungen der etiscan auf ihrer Webseite sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt ebenso für technische Beschreibungen und sonstige Angaben auf der Webseite, in Präsentationen oder sonstigen Unterlagen. Solche Darstellungen begründen keine verbindlichen Leistungszusagen oder Beschaffenheitsgarantien. Verbindlich sind Angaben nur, soweit sie ausdrücklich in einer Bestellbestätigung oder der Leistungsbeschreibung als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Mit der Abgabe einer Bestellung über die Website, per E-Mail, sonstiger Textform oder Telefon gibt der Kunde ein für ihn verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss ab. Ein vom Kunden abgegebenes Angebot bleibt zwei Wochen nach Eingang bei etiscan bindend. Innerhalb dieser Zeitspanne kann etiscan die Annahme erklären. Dies erfolgt in der Regeln in Form einer Bestellbestätigung per E-Mail. Eine von etiscan automatisiert versandte Eingangsbestätigung stellt keine Annahme dar. Die Bestellbestätigung enthält Einzelheiten über die Nutzungsrechte, und die Dauer deren Einräumung, den Preis und andere von den Parteien vereinbarte Bedingungen.

(3) etiscan ist nicht verpflichtet, ein Angebot des Kunden anzunehmen. Eine Annahme kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn Preisangaben oder sonstige Angaben auf der Webseite, in Preislisten oder anderen Unterlagen aufgrund von Schreib-, Druck-, Übermittlungs- oder Rechenfehlern unrichtig waren und Grundlage des Angebots des Kunden geworden sind.

(4) Gewährt etiscan dem Kunden vor Abgabe einer Bestellbestätigung bereits Zugriff auf die Software, so ist hierin eine konkludente Annahme des vom Kunden abgegebenen Angebots zu sehen.

§4      Nutzungsrecht

(1) Jegliche Software der etiscan sowie einzelne Module einschließlich der gesamten Dokumentation sind sowohl materielles als auch geistiges Eigentum der etiscan. etiscan bleibt Inhaberin aller Urheber-, Patent-, Marken- und sonstigen Leistungsschutzrechte. Die Eigentumsrechte an der Software bleiben unberührt, der Kunde erhält lediglich ein Nutzungsrecht an der Software.

(2) Etiscan gewährt dem Kunden das zeitlich auf die Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrags begrenzte, einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die im Einzelvertrag bezeichnete Software bzw. Module gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung und nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrags im Rahmen des SaaS-Dienstes zu nutzen.

(3) Das Nutzungsrecht wird gewährt für eigene Zwecke sowie für die Zwecke verbundener Unternehmen (vgl. §§ 15 ff. AktG; zusammen der „Kunden-Konzern“) soweit dies ausdrücklich zwischen den Parteien einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Falle einer solchen Vereinbarung ist der Kunde verpflichtet der etiscan sowohl das Ausscheiden als auch das Hinzutreten von verbundenen Unternehmen zum Kunden-Konzern unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Nutzung der Software durch neu hinzutretende verbundene Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung der etiscan und kann von einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden. Scheidet ein verbundenes Unternehmen aus dem Kunden-Konzern aus, gewährleistet der Kunde, dass die Nutzung der Software durch dieses Unternehmen unverzüglich eingestellt wird. Unterlässt der Kunde die nach Satz 2 erforderliche Anzeige oder kommt er seinen Verpflichtungen nach Satz 3 oder 4 nicht nach, ist er der etiscan zum Schadensersatz verpflichtet.

(4) Das Nutzungsrecht des Kunden richtet sich nach den im Einzelvertrag festgelegten Nutzungskontingenten (z. B. Anzahl aktivierter Endgeräte, Anzahl nutzbarer Module oder sonstiger individuell vereinbarter Nutzungseinheiten). Der Kunde ist nicht berechtigt, die vereinbarten Kontingente ohne vorherige Anpassung der Vergütung zu überschreiten. Jede Nutzung der Software über das vertraglich festgelegte Maß hinaus stellt eine vertragswidrige Nutzung dar.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, jede Erweiterung oder sonstige Veränderung der vereinbarten Nutzungskontingente unverzüglich, spätestens bis zum Ende des Folgemonats, in Textform mitzuteilen. Die Nutzung zusätzlicher Endgeräte, Module oder sonstiger Nutzungseinheiten gilt als Erweiterung des Nutzungskontingents und wird zu den hierfür geltenden Vergütungssätzen berechnet.

(6) Der Kunde stellt sicher, dass alle Angaben zu den genutzten Kontingenten, Endgeräten oder sonstigen Nutzungseinheiten zutreffend und aktuell sind.

(8) etiscan ist berechtigt, bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der vom Kunden gemeldeten Nutzungskontingente eine Überprüfung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Überprüfung erfolgt durch den Anbieter oder einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten.

(9) In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die ihm eingeräumte Nutzungsmöglichkeit der Software Dritten zu überlassen, zu vermieten, zu verleihen, zu veräußern, unterzulizensieren oder Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zugänglich zu machen oder öffentlich wiederzugeben. Dritte sind natürliche oder juristische Personen, die nicht an dem Rechtsverhältnis beteiligt sind. Die Parteien sind sich allerdings darüber einig, dass der Begriff des unberechtigten Dritten in diesem Zusammenhang nicht Mitarbeiter im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses sowie verbundene Unternehmen und deren Mitarbeiter, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde, umfasst. Jede darüberhinausgehende Weitergabe oder Mitnutzung durch Dritte ist unzulässig.

(9) Dem Kunden ist es untersagt, die Software oder Bestandteile hiervon zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu analysieren, zu modifizieren, nachzubilden oder in sonstiger Weise technisch zu verändern oder zu beeinflussen. Zulässig bleiben ausschließlich solche Handlungen, die nach § 69e UrhG zwingend erlaubt sind. Eine Nutzung zur Entwicklung oder Nachbildung konkurrierender Produkte, Schnittstellen oder Funktionen ist unzulässig.

(10) Für den Zeitraum der nicht vereinbarten Übernutzung verpflichtet sich der Kunde, die Vergütung für die überobligatorische Nutzung gemäß der für den jeweiligen Nutzungszeitraum geltenden Preisliste der etiscan nach entsprechender Rechnungsstellung unverzüglich nachzuzahlen. Verschweigt der Kunde schuldhaft die Übernutzung und stellt die etiscan diese anderweitig fest, hat der Kunde für die unberechtigte Übernutzung einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe einer zusätzlichen Nutzungsgebühr zu zahlen, die für eine berechtigte Nutzung nach der für den Nutzungszeitraum geltenden Preisliste angefallen wäre. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der etiscan nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt der etiscan vorbehalten.

§5      Einräumung von Speicherplatz

(1) Die Software verarbeitet die durch den Kunden erzeugten oder erfassten Daten und übermittelt diese an das vom Kunden eingesetzte ERP-System. Eine darüberhinausgehende dauerhafte Speicherung von Daten durch etiscan findet nicht statt; es werden lediglich technisch erforderliche temporäre Zwischenspeicherungen vorgenommen.

(2) Der Kunde bleibt zu jeder Zeit allein verantwortlicher Inhaber der verarbeiteten Daten.  

(3) Etiscan ist berechtigt, die zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlichen technischen Verarbeitungsschritte vorzunehmen, insbesondere Daten zwischenzuspeichern, zu validieren, zu transformieren oder zu übermitteln, soweit dies für die Funktionsfähigkeit der Software notwendig ist.

(4) Etiscan trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um die Integrität und Vertraulichkeit der Daten während der Verarbeitung und Übermittlung zu gewährleisten.

(5) Die Anbieterin ist berechtigt, zur technischen Leistungserbringung Nachunternehmer (z. B. Hosting-Provider) einzusetzen. Die Anbieterin bleibt für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen verantwortlich.

§6      Unterbrechung/Beeinträchtigung der Erreichbarkeit

(1) Etiscan ist berechtigt, Anpassungen, Änderungen und Erweiterungen der SaaS-Dienste sowie Maßnahmen zur Fehleranalyse und -behebung durchzuführen. Vorübergehende Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen der Erreichbarkeit aufgrund solcher Maßnahmen sind zulässig, soweit sie zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen oder aus technischen Gründen erforderlich sind. Etiscan wird solche Maßnahmen – soweit möglich – außerhalb der üblichen Hauptnutzungszeiten durchführen.

(2) Die Verfügbarkeit der SaaS-Dienste beträgt 99,5 % im Jahresmittel.

(3) Ausgenommen von der Verfügbarkeit sind:

a. geplante angekündigte Wartungsfenster,

b. Zeiten, in denen die Dienste aufgrund von Umständen nicht verfügbar sind, die außerhalb des Einflussbereichs von etiscan oder von durch etiscan eingesetzten Nachunternehmer liegen (insbesondere höhere Gewalt, Ausfälle von Kommunikationsnetzen oder Stromversorgung, Störungen oder Ausfälle in den Systemen des Kunden),

c. Beeinträchtigungen der Erreichbarkeit, die durch notwendige technische Maßnahmen gemäß Abs. 1 verursacht werden.

(4) etiscan informiert den Kunden in der Regel mindestens drei Tage im Voraus über geplante Wartungsarbeiten und deren Auswirkungen.

(5) Dringende sicherheitsrelevante Wartungsmaßnahmen, insbesondere zur Behebung kritischer Sicherheitslücken, dürfen ausnahmsweise jederzeit sowie kurzfristig und ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden, sofern dies zur Gewährleistung der Systemsicherheit erforderlich ist.

(6) Für weitergehende oder abweichende Regelungen zur Verfügbarkeit gelten Service Level Agreements (SLA) soweit diese vereinbart wurden. Im Falle widersprüchlicher Regelungen gehen die Bestimmungen des SLA den Regelungen dieser AGB vor.

§7      Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, etiscan bei der Vertragsdurchführung nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Der Kunde wird etiscan insbesondere alle für die Vertragserfüllung notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Darunter fallen insbesondere solche Informationen, die für eine Bereitstellung der Software sowie sonstige Leistungen notwendig sind. Dazu gehört auch, dass der Kunde Mitarbeiter rechtzeitig über bevorstehende Leistungserbringungen der etiscan informiert.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.

(3) Soweit der Zugriff auf die Software über registrierte Endgeräte, Zugangsdaten, Authentifizierungsinformationen oder vergleichbare Sicherheitsmerkmale (z. B. Benutzerkennungen, Passwörter, Tokens, API-Schlüssel, Zertifikate oder sonstige gerätebezogene Freischaltungen) erfolgt, hat der Kunde bzw. seine Mitarbeiter diese vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen und nicht an Dritte weiterzugeben. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Endgeräte oder vergleichbare Sicherheitsmerkmale nur von autorisierten Nutzern verwendet werden. Der Kunde haftet für eine missbräuchliche Nutzung durch Dritte, sofern er die unberechtigten Nutzung zu vertreten hat. Der Verlust, die Offenlegung oder der Verdacht eines Missbrauchs von Zugangsdaten oder vergleichbarer Sicherheitsmerkmale ist etiscan unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde haftet für hierdurch entstehende Schäden bis zum Eingang der Verlust- oder Diebstahlmeldung bei der etiscan.

(4) Der Kunde ist verpflichtet seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die die Software entsprechend den Bestimmungen dieser AGB nutzen, nachdrücklich auf die Einhaltung der einzelvertraglichen Vereinbarungen und dieser AGB und der Bestimmungen des Urheberrechtes hinzuweisen.

(5) Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software sowie einzelner Module informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch die Mitarbeiter der etiscan bzw. fachkundige Dritte beraten lassen.

(6) Die Einrichtung einer funktionsfähigen Hard- und Softwareumgebung liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

(7) Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit, der von ihm über die Software erfassten oder übermittelten Daten sowie für deren Speicherung, Sicherung und Archivierung in seinem ERP-System oder in sonstigen eigenen Systemen allein verantwortlich. etiscan verarbeitet die Daten lediglich temporär zur technischen Durchführung der SaaS-Dienste; eine dauerhafte Speicherung oder Sicherung von Kundendaten durch etiscan findet nicht statt. Es obliegt dem Kunden, angemessene Datensicherungsmaßnahmen in seinen eigenen Systemen vorzuhalten.

(8) Der Kunde wird es etiscan auf ihr Verlangen hin ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde die Software qualitativ und quantitativ im Rahmen des von ihm erworbenen Rechts nutzt.

(9) Der Kunde benennt für jeden Standort, an dem die Software eingesetzt wird, einen Ansprechpartner, der für alle notwendigen Informationen zur Verfügung steht und für die Zusammenarbeit der Parteien notwendige Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen kann. Die Ansprechpartner haben mit der Funktionalität der Software sowie mit den technischen Gegebenheiten der beim Kunden vorhandenen IT-Systeme vertraut zu sein.

(10) Sollte der Kunde eine vereinbarte Mitwirkungspflicht verletzen und etiscan dadurch an der Erbringung vertraglicher Leistungen hindern, so verschieben sich diejenigen Fristen und Termine, die ggf. verbindlich vereinbart wurden, um die Dauer der Behinderung.

(11) Dem Kunden ist jedweder Art der missbräuchlichen Nutzung und Manipulation des Systems oder Netzwerks der etiscan untersagt. Dies umfasst insbesondere den Versuch, Sicherheits- oder Authentifizierungsmechanismen zu überwinden oder zu umgehen, unberechtigten Zugriff zu ermöglichen, Schadsoftware einzuschleusen oder die Integrität der Systeme in sonstiger Weise zu beeinträchtigen. Im Falle eines Missbrauchs oder einer zu vertretenden Verletzung der Integrität des Systems oder Netzwerks ist etiscan berechtigt den Vertrag mit dem Kunden außerordentlich zu kündigen sowie Schadensersatz geltend zu machen.

(12) Der Kunde darf nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Software in keiner Weise weiter benutzen.

§8      Nutzungsentgelt

(1) Das vom Kunden zu entrichtende Entgelt ergibt sich aus den im jeweiligen Einzelvertrag ausgewählten SaaS-Leistungen, Modulen oder Nutzungskontingenten. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung gültigen Preise gemäß dem Preisverzeichnis von etiscan. Das jeweils aktuelle Preisverzeichnis kann jederzeit bei etiscan angefordert werden.

(2) Das Entgelt ist für den jeweils vereinbarten Abrechnungszeitraum im Voraus zu zahlen. Der jeweilige Abrechnungszeitraum richtet sich nach den im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarungen.

(3) Sämtliche Preise verstehen sich netto, d.h. ausschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

(4) Vor-Ort Leistungen von etiscan werden gemäß der Honorarvereinbarung nach Aufwand separat in Rechnung gestellt, sofern es sich nicht um eine vereinbarte Sonderleistung gemäß Einzelvertrag handelt.

(5) Soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes vereinbart wurde, ist jedwede Vergütung mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug an das von etiscan angegebene Koto zu zahlen.

(6) Die Zahlung kann, soweit dies vereinbart wurde, per SEPA-Basislastschrift erfolgen. Bei Vereinbarung dieser Zahlungsart ist der Kunde dazu verpflichtet, der etiscan bei Vertragsschluss ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Das jährliche Entgelt ist nach Erteilung des Mandats, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation ("Pre-Notification") zur Zahlung fällig. Vorabinformation ("Pre-Notification") ist jede Mitteilung der etiscan an den Kunden, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt. In der Regel erfolgt sie in Form einer Rechnung. Der Kunde erhält die Rechnungen entsprechend dem Abbuchungszeitraum via Mail. Die Frist für die Vorabankündigung wird auf einen Werktag verkürzt. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

(7) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen wird der Kunde automatisch in Verzug gesetzt. Einer gesonderten Zahlungserinnerung bedarf es demnach nicht.

(8) Die Verzugszinsen betragen neun Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch etiscan nicht aus. Insbesondere hat der in Verzug befindliche Kunde etiscan alle angemessenen Mahn-, Inkasso- und Auskunftskosten zu ersetzen.

(9) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gem. §§273, 320 BGB durch den Kunden ist ausgeschlossen. Der Kunde kann nur gegenrechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen.

(10) etiscan ist berechtigt, ihre Preise einmal jährlich in ihrem billigen Ermessen zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit ihrem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln. Beispiele für Kostenelemente, die die Preise beeinflussen, sind Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für die technische Bereitstellung und die Verbreitung ihres Dienstes, Kundendienst und andere Kosten (z. B. Rechnungsstellung und Bezahlung, Marketing), allgemeine Verwaltungs- und andere Gemeinkosten (z. B. Miete, Zinsen und andere Finanzierungskosten, Kosten für Personal, Dienstleister und Dienstleistungen, IT-Systeme, Energie) sowie staatlich auferlegte Gebühren, Beiträge, Steuern und Abgaben. Preisänderungen werden dem Kunden mindestens 30 Tage im Voraus in Textform mitgeteilt und gelten ab dem angekündigten Zeitpunkt. Erhöht sich der Preis um mehr als  20% gegenüber des zuletzt vereinbarten Entgelts, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Änderungszeitpunkt außerordentlich zu kündigen. Das Kündigungsrecht besteht nicht bei Preissenkungen.

§9      Funktionsstörungen und Haftung

(1) Etiscan gewährleistet nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Zumutbarkeit die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der SaaS-Dienste nach den Bestimmungen dieses Vertrages. Eine Funktionsbeeinträchtigung liegt dann vor, wenn die Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, fehlerhafte Ergebnisse liefert oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der Software unmöglich oder eingeschränkt ist. Eine Funktionsstörung liegt nicht vor, soweit Abweichungen von der vereinbarten Funktionsweise die Nutzung der SaaS-Dienste lediglich unerheblich beeinträchtigen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Funktionsstörungen der etiscan unverzüglich entsprechend der Supportregelungen mitzuteilen und unverzüglich, nachvollziehbar und detailliert alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln. Er wird etiscan bei der Fehlerbeseitigung unterstützen.

(3) Die bereitgestellte Software dient der Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten an vom Kunden bestimmte Zielsysteme (z. B. ERP-Systeme). Eine dauerhafte Speicherung oder eigenständige Datensicherung durch die Software findet nicht statt. Die Verantwortung für die Sicherung der im ERP-System oder in sonstigen Zielsystemen gespeicherten Daten obliegt ausschließlich dem Kunden. Eine Haftung der etiscan für Datenverluste in diesen Systemen ist ausgeschlossen, sofern etiscan den Verlust nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(4) etiscan haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(5) Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von etiscan der Höhe nach auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung auf einen Höchstbetrag in Höhe des Zweifachen der vom Kunden im jeweiligen Vertragsjahr zu zahlenden Vergütung begrenzt.

(6) Die Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Organe und Erfüllungsgehilfen der etiscan.

§10    Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit ergibt sich aus der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung. Sie verlängert sich automatisch um die jeweilige Laufzeit, wenn sie nicht mit einer Frist von vier Wochen vor Ablauf der ursprünglichen bzw. jeweils verlängerten Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (schriftlich bedeutet im Rahmen dieser Vereinbarung immer auch elektronisch signiert).

(1) Die Laufzeit des Rahmenvertrags richtet sich nach den zwischen den Parteien geschlossenen Einzelverträgen. Die Laufzeiten der vom Kunden gebuchten Module, Funktionspakete oder Nutzungskontingente ergeben sich ebenfalls aus der jeweiligen Vereinbarung.

(2) Module können abweichende Mindestlaufzeiten haben. Teilkündigungen über einzelne Module sind entsprechend der jeweiligen Kündigungsbedingungen möglich. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Kündigung eines einzelnen Moduls lässt die Laufzeit der übrigen Einzelverträge unberührt.

(3) Ein Rechtsformwechsel/Namenswechsel oder Auflösung des Kunden führt nicht zu einem Sonderkündigungsrecht. Die etiscan kann jedoch in solchen Fällen auf Wunsch des Kunden nach freiem Ermessen über eine vorzeitige Beendigung des Vertrages entscheiden, vorausgesetzt der Kunde zahlt eine im Einzelfall zu vereinbarende Vorfälligkeitsentschädigung.

(4) Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde außerordentlich zu kündigen, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zur außerordentlichen Kündigung ist etiscan insbesondere berechtigt, wenn

a. der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber etiscan trotz Mahnung und Fristsetzung mehr als zwei Monate im Zahlungsverzug ist oder

b. der Kunde in Vermögensverfall gerät, insbesondere über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder der Kunde einen Insolvenzantrag stellt oder

c. der Kunde wesentliche vertragliche Pflichten verletzt und die Pflichtverletzung trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht behebt. Insbesondere, wenn der Kunde Schutzrechte oder Geschäftsgeheimnisse von etiscan verletzt, insbesondere die Software unbefugt verbreitet, den Zugriff Unbefugter nicht verhindert, die Software öffentlich zugänglich macht oder technische Schutzmaßnahmen umgeht. Eine Abmahnung oder Fristsetzung ist in diesen Fällen entbehrlich, sofern der Verstoß so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.

§11    Vertraulichkeit / Datenschutz

(1) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis erhaltenen vertraulichen oder persönlichen Informationen vertraulich zu behandeln und falls erforderlich durch angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu schützen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Zwecke gespeichert, verarbeitet, genutzt und Dritten zugänglich gemacht.

(2) Die Vertraulichkeitsverpflichtung erstreckt sich bei beiden Vertragsparteien auch auf alle bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Verfahren oder sonstigen geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen. Sie erstreckt sich auf Angestellte, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(3) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen einer Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über Produkte der jeweiligen Partei, einschließlich Object Codes, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, betriebliche Abläufe, Geschäfts-beziehungen und Know-how.

(4) Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind solche Vertraulichen Informationen,

a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(6) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

(7) Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Regelungen zieht eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 EUR nach sich. Weitergehende Ansprüche der verletzten Partei bleiben davon unberührt.

§12    Statistikdaten

(8) Darüber hinaus erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass etiscan das Nutzungsverhalten und die Nutzungstiefe des Kunden für ihre Statistik und zum Zwecke der stetigen Weiterentwicklung der Software in der eigenen EDV verarbeitet.

(9) Diese Daten enthalten keine personenbezogenen Informationen und ermöglichen keine Rückschlüsse auf identifizierbare natürliche Personen oder konkrete Geschäftsprozesse des Kunden.

(10) etiscan ist berechtigt, die so gewonnenen Daten zu analysieren und auszuwerten, um die Funktionsfähigkeit der Software sicherzustellen, Fehler zu analysieren sowie die Software weiterzuentwickeln. Der Kunde räumt der etiscan ein zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung und Verwertung der Daten ein. etiscan ist berechtigt, sämtliche Handlungen bezüglich der Statistikdaten vorzunehmen, die im Zusammenhang mit der Analyse und Auswertung der Statistikdaten zwecks Weiterentwicklung der Software erforderlich sind.

§13    Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen für die Rechtmäßigkeit der Schriftform (schriftlich bedeutet im Rahmen dieser Vereinbarung immer auch elektronisch signiert). Dieses Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung und sonstiger Vereinbarungen der Vertragsparteien ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, bzw. die Parteivereinbarungen einen Formfehler oder eine Lücke enthalten, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine andere wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Lücke.

(3) Die Vertragsparteien können im Falle einer sich aus diesen Bedingungen, dem Einzelvertrag oder einer Anlage ergebenen Streitigkeit vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens ein Schlichtungsverfahren einleiten. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem schlichtungsgegenständlichen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt. §203 BGB gilt entsprechend. Die Vertragsparteien stellen klar, dass das vorherige Einleiten eines Schlichtungsverfahrens keine Prozessvoraussetzung ist, gleich ob es sich um ein Verfahren in der Hauptsache oder des einstweiligen Rechtsschutzes handelt.

(4) Die Rechtsbeziehungen der Parteien aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der etiscan. Die etiscan ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

§14    Änderungen der AGB

(1) etiscan ist berechtigt, sofern dies nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führt, ganz oder teilweise jederzeit aus den folgenden Gründen die AGB zu ändern: Aus rechtlichen oder regulatorischen Gründen; aus Sicherheitsgründen; um existierende Merkmale der Services weiterzuentwickeln oder zu optimieren sowie um zusätzliche Merkmale hinzuzufügen; um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und technische Anpassungen vorzunehmen und um die künftige Funktionsfähigkeit der Services sicherzustellen. Sofern etiscan Änderungen vornimmt, setzt diese den Kunden darüber in Textform in Kenntnis und weist ihn auf die ihm zustehenden Rechte hin.

(2) Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe in Textform widerspricht. Der Kunde wird auf diese Folge bei der Bekanntgabe der Änderung ausdrücklich hingewiesen. Widerspricht der Kunde den Änderungen, so steht der etiscan ein Sonderkündigungsrecht zu.

Die AGB ergänzende Regelungen zur Softwarepflege und Support

§1      Softwarepflegeleistungen

(1) Etiscan erbringt im Rahmen der SaaS-Leistung folgende Pflege- und Unterstützungsleistungen, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist:

a. die Beseitigung von Funktionsstörungen,

b. die Weiterentwicklung der Software einschließlich der Bereitstellung von Updates,

c. das Vorhalten eines Hotline- oder Ticketsupports

d. die Hilfestellung bei Anwendungsproblemen sowie die Beratung zur optimalen Nutzung der Software im üblichen Umfang

(2) Pflegeleistungen werden regelmäßig remote erbracht. Erfüllungsort ist der Sitz von etiscan, sofern sich aus der Natur der jeweiligen Maßnahme nichts anderes ergibt.

(3) etiscan ist berechtigt die entsprechende Leistung durch ein Nachunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 AktG ff. zu erbringen, sofern dies gesetzlich nicht ausgeschlossen ist. etiscan stellt sicher, dass diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und – soweit erforderlich – ein Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen wird.

(4) Ziel der Beseitigung von Funktionsstörungen ist die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und der gemäß Einzelvertrag vereinbarten Funktionalitäten der Software sowie der gegebenenfalls vereinbarten Module.

(5) etiscan wird vom Kunden gemeldete Funktionsstörungen innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bearbeiten. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der Art der Störung, der vereinbarten Prioritätsstufe sowie der allgemeinen Auftragslage und Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeiter.

(6) Die Art der Störungsbeseitigung liegt im Ermessen von etiscan. Diese kann insbesondere durch Softwareanpassungen, Updates oder Änderungen erfolgen.

(7) Etiscan erbringt die Pflegeleistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt. Eine Garantie, Funktionsstörungen vollständig oder innerhalb bestimmter Fristen zu beseitigen, wird nicht übernommen.

(8) Funktionsstörungen sind vom Kunden per E-Mail, Telefon oder Ticketsystem an etiscan zu melden. Die Störungsmeldung hat folgende Informationen zu beinhalten:

• Name und Anschrift des Kunden (der Organisation),

• Konkrete Benennung des Moduls, in dem die Funktionsstörung auftritt,

• Konkrete Benennung der Arbeitsschritte, im Zuge derer die Funktionsstörung auftritt bzw. die die Funktionsstörung verursachen,

• Beschreibung der Funktionsstörung mittels Screenshots, Protokollen oder ähnlicher Hinweise,

• Tag und Uhrzeit der Feststellung der Funktionsstörung,

• Angabe zur Reproduzierbarkeit (Ja/Nein) sowie  

• Die nach Einschätzung des Kunden gegebene Priorität.

(9) Die finale und verbindliche Priorisierung obliegt stets etiscan. Erreicht jedoch die Funktionsstörung nach der Einschätzung des Kunden eine höhere Prioritätsstufe, so hat der Kunde dies etiscan unverzüglich mitzuteilen.

(10) Die jeweiligen Voraussetzungen der Prioritätsstufen sowie die entsprechenden Reaktionszeiten ergeben sich aus einer separat geschlossenen Service Level Vereinbarung (SLA).  Das SLA geht im Kollisionsfall diesen AGB vor.

(11) Die Bearbeitung von Funktionsstörrungen erfolgen während der Kerngeschäftszeiten der etiscan arbeitstäglich (Montag – Freitag, unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Standort der etiscan) von 09:00 bis 17:00 Uhr.

(12) Die jeweilige Reaktionszeit beginnt, soweit die Meldung außerhalb der Kerngeschäftszeiten erfolgt, frühestens mit Einsetzen der Kerngeschäftszeiten, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Der Zeitpunkt des Zugangs der Meldung bei etiscan ist darüber hinaus nur maßgeblich, wenn die Meldung die für die Bearbeitung erforderlichen Informationen enthält.

(13) etiscan ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Funktionsstörrungen auch außerhalb ihrer Kerngeschäftszeiten zu bearbeiten; dies jedoch nur, wenn der Kunde hierzu seine Mitwirkung in ausreichendem Umfang zusichert und die für diese Leistungen anfallenden Zusatzentgelte trägt. Hiervon abweichendes kann einzelvertraglich vereinbart werden.

(14) etiscan kann dem Kunden auf dessen Wunsch hin eine unverbindliche Einschätzung zur voraussichtlichen Dauer der Störungsbeseitigung geben.

(15) etiscan ist berechtigt Funktionsstörrungen auch durch Beratung des Kunden hinsichtlich zumutbarer Maßnahmen der Umgehung der Störung zu bearbeiten.

(16) Funktionsstörungen der niedrigsten Prioritätsstufe kann etiscan zu einem späteren, sachlich geeigneten Zeitpunkt beheben, insbesondere im Rahmen geplanter Weiterentwicklungen, Updates oder sonstiger Anpassungen der Software.

§2      Weiterentwicklungen

(1) etiscan stellt dem Kunden während der Vertragslaufzeit sämtliche Updates der Software zur Verfügung, die zur Fehlerbehebung, Sicherheit oder Stabilität erforderlich sind. Hierunter fallen insbesondere sicherheitsrelevante Patches, Bugfixes und kleinere Funktionsanpassungen. Die Installation solcher Updates erfolgt – soweit technisch möglich – automatisch oder im Rahmen der regulären Pflegeprozesse.

(2) etiscan ist bestrebt, die Software im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten weiterzuentwickeln. Die Weiterentwicklung der Software kann zu einer Erweiterung und/oder Änderung der Software führen mit der Folge, dass neue Funktionalitäten zur Verfügung stehen oder bestehende Funktionalitäten im Ablauf und/oder der Benutzerführung optimiert bzw. an den Stand der Technik angepasst werden. Etiscan informiert den Kunden, sofern eine Weiterentwicklung voraussichtlich Auswirkungen auf die Nutzung der Software haben wird.

(3) Umfangreichere funktionale Erweiterungen, neue Module oder größere Versionssprünge („Upgrades“) stellt etiscan dem Kunden nur dann zur Verfügung, wenn diese im Einzelvertrag, der Leistungsbeschreibung oder einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen sind. Ansonsten sind Upgrades kostenpflichtig. Ein Anspruch des Kunden auf die Durchführung bestimmter Weiterentwicklungen besteht nicht.

(4) etiscan trägt bei allen Weiterentwicklungen angemessen Rücksicht auf die berechtigten Interessen des Kunden und nimmt keine Änderungen vor, die den vereinbarten Nutzungszweck wesentlich beeinträchtigen.

§3      Nicht geschuldete Leistungen

(1) Geschuldet wird in jedem Fall nur die vereinbarte oder übliche Tätigkeit, keinesfalls jedoch ein bestimmter Erfolg.

(2) Hilfestellungen und Beratungsleistungen im Sinne des §1 d) erfolgen im üblichen Umfang und beschränken sich auf standardisierte Auskünfte, Erläuterungen zur Bedienung sowie die Klärung typischer Anwendungsfragen. Beratungsleistungen, die über den beschriebenen Unterstützungsumfang hinausgehen sowie individuelle Anpassungen, Customizing oder Integrationsleistungen sind nicht geschuldet und werden nur aufgrund gesonderter Beauftragung und gegen gesonderte Vergütung erbracht.

(3) Es besteht, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall, insbesondere kein Anspruch auf folgende Leistungen:

• Die Anpassung der Software an Stände, die bei anderen Kunden im Einsatz sind oder von etiscan vertrieben werden.

• Die Anpassung der Software an eine geänderte Hard- oder Softwareumgebung einschließlich der Anpassung an veränderte Betriebssysteme.

• Die Anpassung der Software an gesetzliche oder sonstige hoheitliche Anforderungen.

• Die Bearbeitung von Funktionsstörrungen die aus dem Risikobereich des Kunden resultieren, insbesondere solchen, die verursacht wurden durch fehlerhafte oder verseuchte Hardware, Ausfall der Stromversorgung oder datenführender Leitungen, Fehler aufgrund mangelnder Informationssicherheit, ungeeigneter Umweltbedingungen am Ort des Softwarebetriebs oder höherer Gewalt.

• Die Einweisung und Schulung der Software-Anwender. Diese Leistung kann gegen eine gesonderte Vergütung beauftragt werden.

(4) Die Aufzählung ist nicht abschließend. Aus der fehlenden Nennung von Leistungen kann nicht geschlossen werden, dass diese Leistungen Gegenstand der vertraglichen Pflichten der etiscan sind.

§4      Pflichten / Mitwirkungsleistungen des Kunden

(1) Der Kunde ist stets verpflichtet, etiscan bei der Vertragsdurchführung nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere wird der Kunde im Interesse einer effizienten Hilfestellung, Beratung und Störungsbeseitigung einen verantwortliche Mitarbeiter sowie einen entsprechenden Stellvertreter mit vertieften Kenntnissen bezüglich der Software als Ansprechpartner einsetzen und dieser benennen.

(2) Die Ansprechpartner bündeln und koordinieren Meldungen und Anfragen seitens des Kunden. Sie werden vor einer Weitergabe die Meldungen und Anfragen zunächst aufgrund ihrer eigenen Sachkunde prüfen, wie sie den betroffenen Nutzern weiterhelfen können. Können sie die auftretenden Probleme nicht lösen, leiten sie die Meldungen und Anfragen an etiscan weiter.

(3) Die Ansprechpartner unterstützen die etiscan auch während der Bearbeitung der Funktionsstörung beispielsweise durch die Übermittlung von Screen-Shots etc.

(4) Der Kunde stellt sicher, dass die Software nur von kompetenten, geschulten Mitarbeitern verwendet wird. Dem Kunden wird angeraten von der etiscan angebotene Schulungen in Anspruch zu nehmen. Schulungen sind stets separat zu vereinbaren.

(5) Der Kunde ist stets verpflichtet dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen sowie eine Firewall.

(6) Soweit die etiscan für ihre Leistungserbringung im Wege der Datenfernübertragung auf das IT-System des Kunden zugreifen muss, hat der Kunde den entsprechenden Zugriff zu ermöglichen.