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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Etiscan GmbH, Woellstadt

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen und sind anwendbar auf sämtliche, von Etiscan GmbH (im Folgenden „Etiscan“ genannt) abgeschlossenen Geschäfte.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsabschluss
  1. Die Angebote von Etiscan sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Sämtliche Angaben und Abbildungen in Angeboten, Prospekten, Anzeigen, Katalogen oder sonstigen Informationsmaterialien von Etiscan stellen nur Annäherungswerte dar und brauchen nicht dem jeweiligen neuesten Stand der Technik entsprechen. Sie begründen daher weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie und sind für die vertragliche Bestimmung des Leistungs- und Liefergegenstandes nicht relevant.
  3. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Etiscan zustande, wobei dies auch auf elektronischem Wege (E-Mail) geschehen kann.
  4. Bestellt der Kunde ohne vorheriges Angebot Ware bei Etiscan, so erklärt er verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Etiscan ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang
    bei Etiscan anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, wird Etiscan den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen, wobei diese Zugangsbestätigung noch keine verbindliche Annahme der Bestellung darstellt. Die Zugangsbestätigung kann allerdings mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext bei Etiscan gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB’s per E-Mail zugesandt.
  5. Der Kunde erkennt den Urheberrechtsschutz und die Gewährleistungsbedingungen mit dem Öffnen der jeweiligen Originalverpackung an.
§ 3  Eigentumsvorbehalt
  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich Etiscan das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor; bei Verträgen mit Unternehmern behält sich Etiscan das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Bei vertragwidrigem Verhalten des Kunden ist Etiscan berechtigt, die Ware herauszuverlangen. Dieses Herausgabeverlangen gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn Etiscan dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
  3. Zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Ware ist der Kunde ohne Zustimmung von Etiscan nur berechtigt, wenn die Ware in der Bestellung ausdrücklich als zur Weiterveräußerung bestimmt bezeichnet wurde. Der Kunde ist dann verpflichtet, Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum unter Hinweis auf die Rechte von Etiscan abzuwehren und Etiscan zu unterrichten.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt Etiscan bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die  Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Etiscan nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Etiscan behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunden seinen  Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
§ 4 Lieferung, Lieferfrist, Lieferverzug
  1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden ab dem inländischen Lagerort. Mit Übergabe der bestellten Ware an einen Spediteur oder an eine sonstige, mit dem Transport beauftragte Person geht die Gefahr auf den Kunden über, dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Etiscan ist berechtigt, aber ohne ausdrückliche  schriftliche Weisung nicht verpflichtet, den Transport auf Kosten es Kunden zu versichern. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe der Sache auf den Käufer über.
  2.  Die im Auftrag genannten Lieferfristen und -termine stellen keine Fixtermine dar. Soweit zur Durchführung der Lieferung Vorbereitungshandlungen des Kunden erforderlich sind, beginnt die Lieferfrist erst mit Abschluss dieser Handlungen. Die Lieferfrist beginnt mit Erhalt der gegenbestätigten Auftragsbestätigung aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Lieferfrist oder einer angemessenen Nachfrist das Werk von Etiscan verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Etiscan ist zu Teillieferungen berechtigt; diese werden in Teilrechnungen abgerechnet.
  3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, infolge veränderter behördlicher Genehmigungs- und Gesetzeslage, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Materialbeschaffungsproblemen sind von Etiscan -auch soweit sie beim Zulieferer selbst eintreten – selbst bei verbindlich vereinbartenLieferterminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich das vereinbarte Lieferdatum stillschweigend um den zur Beseitigung des Hindernisses notwendigen, angemessenen Zeitraum. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzug sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Etiscan beruht.
§ 5 Materialeigenschaften, Verwendungszweck
  1. Der Kunde hat selbst zu entscheiden, ob für den gedachten  Verwendungszweck die von Etiscan gelieferten und/oder empfohlenen Etiketten und Geräte geeignet sind. Dies gilt besonders für selbstklebende Etiketten, da bei ihnen die Reaktion der Haftgummierung auf bestimmte Materialien (zum Beispiel Kunststoff, Textilien usw.) nicht vorausgesehen werden kann. Empfehlungen gelten insoweit nicht als  Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie vonseiten Etiscan. Bei Etiketten gilt, dass geringfügige Abweichungen in Größe, Farbe, Gummierung, Qualität und sonstiger Ausführung keinen Grund für Beanstandungen seitens des Kunden bilden.
  2. Eine „Scan-Fähigkeit“ der mit Etiscan-System bedruckten Etiketten ist nur als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen, sofern:

    a) das Gerät sich im einwandfreien technischen Zustand befindet;

    b) die Druckplatte und die Etiketten-Transportrolle vom Kunden regelmäßig mit den beigefügten Hilfsmitteln gereinigt wird. Unabhängig hiervon muss sich der Kunde mithilfe der auf dem Markt erhältlichen Prüfgeräte von der Scan-Fähigkeit des Druckers selbst überzeugen. Etiscan erkennt insofern keine Schadensersatzansprüche des Kunden oder Dritter an, die aufgrund einer Scan-Unfähigkeit oder eines Falschausdrucks des schadhaften Etiscan-Systems gefertigten Strichcodeetiketten beruhen.

§ 6 Abnahme
    Mit der Lieferung oder Leistung wird eine zweiwöchige Abnahmefrist in Gang gesetzt. Während dieser Frist verpflichtet sich der Kunde, eine Abnahmeprüfung durchzuführen und festgestellte Fehler in einem Protokoll in nachvollziehbarer Form anhand technischer Aufzeichnungen darzustellen. Verweigert der Kunde die Abnahme wegen wesentlicher Mängel, so ist Etiscan berechtigt, Nachbesserung oder Ersatzlieferung durchzuführen und danach erneut die Abnahmebereitschaft zu erklären. Erfolgt dann nicht innerhalb von einer Frist von 14 Kalendertagen eine  Abnahme durch den Kunden oder eine schriftliche Erklärung des Kunden unter genauer Bezeichnung nicht erfüllter Punkte, gilt die Abnahme als vollzogen.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Alle Preise gelten ab Werk und verstehen sich ohne Verpackung, Transport und Transportversicherung, andere Steuern, Zölle, Gebühren rein netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Zahlungen sind in Euro innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug und kostenfrei für Etiscan zu leisten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden von Etiscan unbeschadet weitere Rechte auf Verzugszinsen in Höhe von 4 % p. a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Etiscan bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens  vorbehalten.
  3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ferner kann der Kunde sein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben,  wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Rückgabeklausel
  1. Bei Bestellungen eines Verbrauches im Sinne des § 13 BGB steht diesem das Recht zu, die Ware innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Erhalt zurückzugeben. Das Rückgaberecht kann durch Rücksendung der Ware oder, wenn die Ware nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Rücksendung. Die Gefahr der Rücksendung trägt Etiscan.
  2. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des  Rückgaberechts bei einem Bestellwert bis zu € 40 der Verbraucher, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über € 40 hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
  3. Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die  bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.
§ 9 Projektleitung und Mitwirkung des Kunden
  1. Etiscan benennt eine Person als Projektleiter, der Ansprechpartner des Kunden ist. Der Projektleiter ist insbesondere berechtigt, für Etiscan Entscheidung zu treffen und steht für alle notwendigen Informationen dem Kunden zur Verfügung. Der Projektleiter ist für die inhaltliche und terminliche Planung und das Berichtswesen
    zuständig.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, Etiscan zu unterstützen und alle Mitwirkungspflichten und Leistungen termingerecht und im geforderten Umfang zu erbringen. Hierzu gehört insbesondere, Etiscan ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel in ihrer Betriebssphäre vor Ort kostenlos zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen oder nicht vollständige oder die mangelhafte Erfüllung von Mitwirkungspflichten geht zulasten des Kunden.
§ 10 Gewährleistung
  1. Etiscan gewährleistet, dass die Ware des Gefahrenübergangs frei von Material und Fabrikationsfehlern ist. Programmfehler bei Standard-Software wird Etiscan an den jeweiligen Hersteller weiterleiten. Programmfehler bei individuell hergestellter Software müssen schriftlich gemeldet werden und so spezifiziert und dokumentiert werden, dass eine inhaltliche Überprüfung möglich ist.
  2. Bei Mängeln des Liefergegenstandes hat Etiscan das Recht, nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder unentgeltlicher Ersatzlieferung zu leisten. Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zweimal fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Empfang des Liefergegenstandes schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Für Verbraucher gilt Vorstehendes entsprechend mit der Ausnahme, dass diese innerhalb von einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten müssen.
  4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  5. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Die Haftung beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn Etiscan die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Lieferung.
  7. Garantien im Rechtssinne sind durch Etiscan nur dann abgegeben, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich enthalten und als Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Liefergegenstandes bezeichnet sind.
  8. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter unsachgemäße Arbeiten am Liefergegenstand durchgeführt hat.
§ 11 Haftung
  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von Etiscan auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Gegenüber Unternehmern haftet Etiscan bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche von Etiscan aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Etiscan zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Etiscan zurechenbaren Verlust des Lebens des Kunden.
§ 12 Schlussbestimmungen
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Ergänzungen und Veränderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das vorstehende Schriftformerfordernis selbst.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine Regelung zu vereinbaren, die – soweit rechtlich zulässig – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben.
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