Allgemeine Geschäftsbedingungen der Etiscan
Identifikationsysteme GmbH hinsichtlich Hardware
(Stand Mai 2024)
1. Anwendbarkeit, Gültigkeit
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“) gelten für alle Geschäfte und Lieferungen in Bezug auf den Kauf von Hardware („Hardware“) der Etiscan Identifikationsysteme GmbH („Etiscan“) durch Unternehmen („Kunde“).
1.2 Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Etiscan für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und Etiscan. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Dies gilt auch, wenn Etiscan den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Verträge, Umfang der Lieferung
2.1 Angebote von Etiscan sind freibleibend.
2.2 Ein Vertrag kommt ausschließlich durch eine Auftragsbestätigung von Etiscan zustande, die entweder in Schriftform oder in einer anderen Textform erfolgt. Die Auftragsbestätigung enthält Etiscans Lieferverpflichtung und bestimmt die Art der zu liefernden Hardware. Die Produktbeschreibungen und Angaben des jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Verkaufskataloges sollen den Kunden allgemein über die beschriebene Hardware informieren. Sie gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn die jeweilige Katalogartikelnummer in der Auftragsbestätigung aufgeführt ist und auf sie Bezug genommen wird. Werbematerial und Veröffentlichungen auf der Etiscan Webseite enthalten keine Beschaffenheitszusage und sind weder Vertragsbestandteil noch Geschäftsgrundlage.
2.3 Garantien können mit dem Kunden ausnahmsweise und außerhalb der Auftragsbestätigung nur schriftlich vereinbart werden.
2.4 Etiscan ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ohne vorherige Zustimmung des Kunden Subunternehmern zu bedienen. Die Einschaltung von Subunternehmern entbindet Etiscan nicht von der Pflicht zur Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen.
3. Lieferfrist, Gefahrenübergang
3.1 Die Lieferfrist gilt als nicht bindend. Sie ist nur dann als Fixtermin zu verstehen, wenn die Lieferfrist ausdrücklich als Fixtermin in der Auftragsbestätigung bezeichnet wird.
3.2 Wird Etiscan an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten durch den Eintritt unvorhergesehener Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs von Etiscan liegen, z. B. Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Embargo, Kriegsgefahr, höhere Gewalt oder Streik, gehindert oder behindert, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Nachfrist zur Wiederaufnahme der Lieferung oder Leistung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, ist Etiscan nicht mehr zur Einhaltung der Lieferverpflichtung verpflichtet.
3.3 Die Versendung der Ware an einen anderen Ort als die Betriebsstätte von Etiscan erfolgt stets im Auftrag und auf Wunsch des Kunden. Die Gefahr für entsprechende Lieferungen geht mit Absendung der Ware mit Übergabe an den Spediteur/Frachtführer auf den Kunden über. Alle Lieferungen erfolgen gemäß lncoterms 2024, sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart wurde.
3.4 Die Kosten für Verpackung/Versand und Handling gehen zu Lasten des Kunden. Eventuell zu entrichtende Zölle gehen zu Lasten des Kunden.
3.5 Wenn möglich, wird die gesamte Hardware in einer Sendung geliefert. Teillieferungen und Teilleistungen sind möglich und zulässig wobei in solch einem Fall die Mehrkosten zu Lasten von Etiscan gehen. Teillieferungen und Teilleistungen können von Etiscan zusammen mit der Lieferung in Rechnung gestellt werden.
4. Untersuchungspflicht und Rügen
4.1 Bei der Annahme der Ware muss der Kunde unverzüglich:
(A) die Mengen und Verpackungen überprüfen und etwaige Beanstandungen protokollieren, und
(B) stichprobenartige Qualitätskontrollen durchführen und zu diesem Zweck die Verpackungen (Kartons, Folien usw.) öffnen, um die Qualität der Hardware zu überprüfen.
4.2 Im Falle einer Mängelrüge hat der Kunde das folgende Verfahren und die folgenden Fristen einzuhalten: Die Rüge muss spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen ab dem Tag erfolgen, an dem die Waren in Kundenbesitz gelangt ist. Im Falle der Rüge eines versteckten Mangels, der trotz einer ersten Untersuchung gemäß Ziffer 4.1 unentdeckt geblieben ist, muss die Rüge innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Entdeckung des versteckten Mangels erhoben werden. Zur Wahrung dieser Fristen genügt die Absendung der Rüge innerhalb der Frist.
4.3 Die Rüge ist schriftlich an Etiscan zu richten. Die Rüge muss Art und Umfang des behaupteten Mangels konkret bezeichnen.
4.4 Der Kunde verpflichtet sich, die beanstandete Hardware am Prüfungsort zur Prüfung durch Etiscan zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung kann durch Etiscan oder einen von ihr bestellten Sachverständigen auch an einem anderen Ort erfolgen.
4.5 Sämtliche Hardware, hinsichtlich derer keine Rüge gemäß dem oben genannten Verfahren innerhalb der bestimmten Fristen erhoben wurden, gilt als genehmigt und abgenommen.
5. Rückgabe von Hardware
5.1 Mit Ausnahme von mangelhafter Hardware akzeptiert Etiscan die Rückgabe nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart und von Etiscan schriftlich bestätigt wurde. Solche Rücksendungen müssen vom Kunden vorausbezahlt werden, ansonsten werden sie von Etiscan nicht angenommen.
5.2 Die Rücksendung der Hardware setzt stets voraus, dass die Chargennummer aus dem Lieferschein mitgeteilt wird. Mit Ausnahme defekter Hardware muss die zurückgesendete Hardware in der unbeschädigten Originalverpackung zurückgesandt werden.
5.3 Für den Fall der Hardwarerücksendung erhält der Kunde von Etiscan eine sogenannte RMA-Nummer (Return Authorization Number), die im Rahmen der Rücksendung auf der Verpackung anzugeben ist.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Rechnungsstellung durch Etiscan erfolgt in der Regel mit der Lieferung der Hardware. Etiscan behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen oder Lieferungen per Nachnahme oder Lastschriftverfahren durchzuführen.
6.2 Rechnungen sind ohne Abzug in Euro zu bezahlen und werden innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung fällig.
6.3 Die in der Auftragsbestätigung angegeben Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.4 Mit Eintritt des Zahlungsverzuges ist Etiscan zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie zur Berechnung von Mahngebühren berechtigt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche behält sich Etiscan ausdrücklich vor.
7. Aufrechnung, Zurückbehaltung von Zahlungen
Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist nur hinsichtlich unstrittiger oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche möglich.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Etiscan behält sich das Eigentum an der gelieferten Hardware vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Etiscan beglichen hat. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Etiscan berechtigt, die Hardware in Besitz zu nehmen.
8.2 Der Kunde ist berechtigt, über die Hardware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verfügen. Etiscan kann die Verkaufsberechtigung des Kunden durch schriftliche Mitteilung widerrufen, wenn der Kunde gegen eine Verpflichtung gegenüber Etiscan verstößt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät oder wenn Etiscan sonstige Vorfälle bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen.
8.3 Das Recht des Kunden, die gelieferte Hardware weiter zu verarbeiten, unterliegt ebenfalls den in Ziffer 8.2 genannten Einschränkungen. Der Kunde erwirbt kein Eigentum an der ganz oder teilweise weiterverarbeiteten Hardware; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich für Etiscan als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte Etiscan, aus welchen Gründen auch immer, ihr Recht aus dem Eigentumsvorbehalt verlieren, so ist zwischen den Parteien bereits jetzt vereinbart, dass Etiscan mit der Weiterverarbeitung der Ware Eigentum daran erwirbt und der Kunde unentgeltlicher Verwahrer der Hardware bleibt.
8.4 Wird die Vorbehaltshardware von Etiscan mit Waren, die im Eigentum Dritter stehen, untrennbar verbunden, so erwirbt Etiscan Miteigentum an der neuen Ware. Der Miteigentumsanteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Hardware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
8.5 Die Waren, an denen Etiscan gemäß Ziffern 8.3 und 8.4 Allein- oder Miteigentum erwirbt, gelten ebenso wie die gemäß Ziffer 8.1 unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Hardware als unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren im Sinne der nachfolgenden Absätze.
8.6 Der Kunde tritt hiermit alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware an Etiscan ab. Hierzu gehören auch Forderungen gegen die Bank, die im Rahmen der Veräußerung ein Akkreditiv zugunsten des Kunden ausgestellt oder bestätigt hat. Etiscan nimmt die Abtretung hiermit an. Ist die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als verarbeitete Ware anzusehen, bei der neben der vertragsgegenständlichen Hardware nur solche Ware vorhanden ist, die entweder im Eigentum des Kunden oder aufgrund eines (einfachen) Eigentumsvorbehalts im Eigentum eines Dritten steht, so tritt der Kunde sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung ab. Im anderen Fall, d.h. bei einem Zusammentreffen von Vorausabtretungsansprüchen anderer Lieferanten, steht Etiscan ein anteiliger Weiterveräußerungserlös zu, der sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware und der übrigen verarbeiteten oder vermischten Ware bemisst.
8.7 Soweit die Forderung von Etiscan durch die Abtretung und den Eigentumsvorbehalt zu mehr als 125 % zweifelsfrei gesichert ist, ist ein etwaiger Überschuss an Forderungen und/oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware auf Verlangen des Kunden freizugeben.
8.8 Der Kunde ist ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb des Kunden mehr gegeben ist. Darüber hinaus kann Etiscan die Einzugsermächtigung des Kunden widerrufen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber Etiscan verletzt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät oder wenn Etiscan sonstige Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen. Erlischt die vorstehende Befugnis oder wird sie von Etiscan widerrufen, so hat der Kunde auf Verlangen von Etiscan unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und Etiscan alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8.9 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware von Etiscan oder auf die an Etiscan abgetretenen Forderungen wird der Kunde auf das Eigentum bzw. Recht von Etiscan hinweisen und Etiscan unverzüglich benachrichtigen.
8.10 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Kunde auf Verlangen von Etiscan verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich an Etiscan herauszugeben und etwaige Herausgabeansprüche gegen Dritte im Zusammenhang mit dieser Ware an Etiscan abzutreten. Die Rücknahme oder die Zwangsvollstreckung in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gilt nicht als Rücktritt von diesem Vertrag.
8.11 Liegt kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb des Kunden mehr vor, kann Etiscan verlangen, dass der Kunde Etiscan die gemäß Ziffer 8.6 an Etiscan abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einschließlich seiner Schuldner bekannt gibt. Nach dieser Unterrichtung ist Etiscan berechtigt, die Abtretung im von Etiscan für angemessen gehaltenen Umfang offen zu legen.
9. Gewährleistung
9.1 Bei mangelhaften Leistungen, Pflichtverletzungen und/oder Sachmängeln räumt der Kunde Etiscan das Recht ein, diese innerhalb einer angemessenen Frist durch kostenlose Ersatzlieferung oder anderweitige Beseitigung des Mangels zu beheben. Der Kunde hat das Recht, der gewählten Nacherfüllung aus wichtigem Grund zu widersprechen. Zur Klarstellung: Die Nacherfüllung umfasst nicht den Ausbau der mangelhaften Ware oder deren Wiedereinbau, wenn Etiscan ursprünglich nicht zum Einbau der Ware verpflichtet war.
9.2 Soweit nichts anderes vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist für alle von Etiscan gelieferten Waren zwölf (12) Monate.
10. Haftung
10.1 Etiscan haftet für Schäden aus jeglichem Rechtsgrund, einschließlich Verzug, Schlechterfüllung und außervertragliche Haftung entsprechend diesen Bestimmungen.
10.2 Etiscan haftet unbeschränkt für Schäden,
- die von Etiscan oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig sowie grob fahrlässig von leitenden Angestellten oder Organen von Etiscan verursacht wurden und
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.3 Im Übrigen ist die Haftung beschränkt auf vertragstypisch vorhersehbare Schäden, soweit diese durch eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, auf deren Erfüllung der Vertragspartner in besonderem Maße vertraut und deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist.
10.4 Im Übrigen ist die Haftung von Etiscan ausgeschlossen.
10.5 Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von Etiscan verschuldeten Datenverlust haftet Etiscan deshalb ausschließlich für die Kosten der Wiederherstellung der Daten, die auch bei Erstellung von Sicherheitskopien in angemessenen Abständen verloren gegangen wären.
10.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den obenstehenden Regelungen unberührt.
11. Stornierung von Aufträgen
11.1 Jede Stornierung von bestätigten Aufträgen bedarf der schriftlichen Zustimmung von Etiscan.
11.2 Im Falle einer genehmigten Stornierung trägt der Kunde die von den Parteien einvernehmlich festgelegten Stornierungskosten.
12. Datenverarbeitung
Soweit Etiscan bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen Daten des Kunden verarbeitet und diese Personenbezug aufweisen, wird Etiscan alle gesetzlichen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten beachten.
13. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, zumutbare Mitwirkungspflichten gegenüber Etiscan zu erfüllen, die für Etiscan zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag erforderlich sind. Etiscan wird den Kunden rechtzeitig über solche Mitwirkungspflichten informieren.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Der Erfüllungsort ist Wöllstadt. Der Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Friedberg.
14.2 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen ist internationales Einheitsrecht, insbesondere das UN-Kaufrecht.
14.3 Der Vertrag, seine Ergänzungen und Änderungen sowie Änderungen der Form bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
14.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.
14.5 Beim Export von Etiscan-Produkten haftet Etiscan – soweit nicht anders vereinbart – nicht für die Exportfähigkeit, das Erfordernis staatlicher Genehmigungen oder etwaiger außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften des vorgesehenen Exportlandes, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seitens Etiscan vor. Die Notwendigkeit der Einhaltung der nationalen Vorschriften des jeweiligen Exportlandes unterliegt der Prüfung und Verantwortung des Kunden. Eventuell anfallende Zölle und Abgaben für die Ausfuhr der Ware sind vom Kunden zu tragen.